1. Einleitung und Übersicht

Dieser Beitrag bezweckt, hinsichtlich der geänderten Verjährungsvorschriften zu sensibilisieren. Der Wortlaut und die Systematik der neuen Vorschriften führen zu Unsicherheiten, welche bezogen auf den Einzelfall zu lokalisieren und zu berücksichtigen sind.

Das 2. Kapitel beschreibt den Rahmen des Beitrags. Das 3. Kapitel geht auf die Wahl des anwendbaren Rechts ein, das 4. Kapitel auf Gerichts- und Schiedsstandorte. Ein Management Summary findet sich im 5. Kapitel. Im 6. und 7. Kapitel sind Lösungsansätze und mögliche flankierende Massnahmen zum Umgang mit den Unsicherheiten skizziert. Um die Erwägungen leichter nachvollziehen zu können, sind Wortlaute der bisher und neu einschlägigen Vorschriften im 9. Kapitel mit Akzentvermerken aufgelistet. Im 10. Kapitel finden sich ergänzende Hinweise zu Materialien.

2. Hintergrund und Anlass des Beitrags

Die zu Grunde gelegte Annahme des Beitrags lautet, dass Eingriffe in die Vertragsautonomie restriktiv auszulegen sind und nicht weiter gehen dürfen, als es für die Erreichung der im Rahmen der partiellen Revision des Gewährleistungsrechts angestrebten Ziele (zwingend) erforderlich ist.

Eingriffe in die Privatautonomie können bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (Art. 36 Abs. 2 BV) zulässig sein. Im vorliegenden Kontext müssten solche öffentlichen Interessen im Schutz einer schwächeren Partei, im Schutz der Allgemeinheit, in der Sicherstellung der funktionierenden Märkte, in der Wahrung der Sitten- und Werteordnung oder im Schutz der Rechtssicherheit verortet werden können.  

Es geht in diesem Beitrag nicht darum, die in der Revision hinsichtlich der in der Debatte behandelten Zielsetzungen zu untersuchen oder in Frage zu stellen, sondern vielmehr aufzuzeigen, welche Argumente aus dem Blickwinkel der Anlage- und Maschinenbauindustrie dafürsprechen, dass der Eingriff in die Vertragsautonomie mittels Auslegung nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen zu beschränken ist.

Ein Anlass für diesen Beitrag liegt darin, dass es im Bereich von Anlage- und Maschinenbauverträgen gerade nicht der Usanz entspricht, hinsichtlich aller Leistungsaspekte Gewährleistungsfristen zu vereinbaren, die mindestens 5 Jahre betragen. Das gilt sowohl national wie auch international und könnte nach der Revision ohne Klärung zu bislang mutmasslich unterschätzten Wettbewerbsnachteilen führen. Übersicht (eine nicht abschliessende Liste von Thesen zum Anlage- und Maschinenbau):

Die Verfasser beleuchten in diesem Beitrag die vorerwähnten Unsicherheiten, welche infolge der Teilrevision ohne geeignete Massnahmen zu Streitigkeiten führen könnten.
Da sich aus den Materialien (je nach Auslegung) ggf. nicht hinreichend klar ergibt, innerhalb welcher Grenzen öffentliche Interessen behandelt wurden, um Eingriffe in die Vertragsautonomie zu rechtfertigen, ist nicht ausgeschlossen, dass diese Frage durch die Gerichte zu klären sein wird. Dieser Beitrag erlaubt bereits heute eine grobe Auslegeordnung.

3. Zur Rechtswahl in Anlage- und Maschinenbauverträgen

Schweizer Recht wird dazu auch in Verträgen vereinbart, in welchen das anwendbare Recht ggf. sogar der einzige Anknüpfungspunkt zur Schweiz ist. Für die Rechtswahl in derartigen Projekten gilt das Schweizer Recht aufgrund einer in vielen Bereichen hohen Vorhersehbarkeit, aufgrund seiner Stabilität und aufgrund seiner Flexibilität bislang als attraktiv, u.A., weil es wenig Einschränkungen durch eine AGB-Kontrolle gibt und wenige Einschränkungen durch zwingende gesetzliche Bestimmungen die Vertragsautonomie einschränken. Auch bewegliche Maschinen- und Anlagenteile, d.h. bewegliche Sachen, die bestimmungsgemäss in bewegliche oder unbewegliche Werke integriert werden, werden nicht selten mit Verträgen nach Schweizer Recht im Ausland verkauft. Die Anwendbarkeit von Schweizer Recht gewährt dem Anbieter aus den vorerwähnten Gründen eine weniger anspruchsvolle und weniger kostenintensive Begleitung und Kontrolle diesbezüglicher Risikofaktoren.

Besonders im Wettbewerb zu ausländischen Konkurrenten (zumindest in Projekten im Ausland) würde eine unnötig von der Usanz abweichende und zwingend vorgeschriebene Mindestverjährungsfrist zu einem unter Umständen ausschlaggebenden faktischen Wettbewerbsnachteil führen, wenn diese dazu führte, dass die Schweizer Anbieter künftig z.B. vor die Wahl gestellt würden, entweder ein weniger vertrautes anwendbares (fremdes) Recht wählen zu müssen oder längere Gewährleistungsfristen gewähren zu müssen, als vom Besteller angefragt, ohne dass sichergestellt ist, dass sich eine länger gewährte Gewährleistung im Preiskampf tatsächlich berücksichtigen liesse. Es handelt sich dabei nur um einen beispielhaft erwähnten Aspekt, welcher im Kontext der Wortlaute der Revision zu Unsicherheiten führt.

Aufgrund der in der Revision erkannten Unsicherheiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Bereich von Anlagebauprojekten und Maschinenbauverkäufen das Schweizer Recht ab dem 01.01.2026 seltener als zuvor als anwendbar vereinbart werden wird, wenn die Unsicherheiten nicht verlässlich geklärt werden. Bei internationalem Bezug stellt sich als Folge der Rechtswahl z.B. auch die Frage der Wahl des Gerichts- oder Schiedsstandes. Ein Gerichts- oder Schiedsstand in einem Land, welches nicht dem Landesrecht des anwendbar vereinten Rechts entspricht, ist zwar denkbar, wird aber häufig nicht als «effizient» eingestuft.

4. Gerichts- und Schiedsstandort Schweiz

Falls in Anlage- und Maschinenbauverträgen angesichts der vorerwähnten Unsicherheiten künftig seltener Schweizer Recht als anwendbar vereinbart wird, so dürfte das dazu führen, dass zumindest in Projekten mit internationalem Anknüpfungspunkt seltener ein Gerichtsstand oder Schiedsstand in der Schweiz gewählt würde als bislang.
Für die Förderung des Schiedsstandorts Schweiz dürfte die Revision daher kaum positiv einzustufen sein, ggf. aber zu einer untergeordneten Entlastung der ordentlichen Gerichte in der Schweiz führen. Ungeachtet der durch die feststehende Revision (je nach Auslegung) mehr als notwendig beeinträchtige Vertragsautonomie gibt es auch nach dem 01.01.2026 verschiedene gute Gründe, Schweizer Recht sowie das Forum Schweiz in Anlage- und Maschinenbauverträgen weiterhin als anwendbar zu vereinbaren.

5. Management Summary

Der Wortlaut der revidierten Bestimmungen liesse auf den ersten Blick klar auf eine zwingende Mindestverjährungsfrist von generell fünf Jahren auch für die hier einschlägigen Werkkategorien schliessen. Jedoch sind dazu «im Übrigen» die Regeln zur Verjährung des Käufers «sinngemäss» anwendbar. Eine «sinngemässe» Anwendung der nach nArt. 371 Abs. 3 OR heranzuziehenden Regeln lässt für den industriellen Anlage- und Maschinenbau unter verschiedenen Gesichtspunkten den Schluss zu, dass die Vertragsautonomie hinsichtlich der Verjährungsfrist Bestand hat. Dazu können die Auslegungen je nach Branche wie folgt divergieren:

Eine «sinngemässe» Anwendung von Art. 210 Abs. 4 OR fällt im industriellen Kontext für beide Konstellationen ausser Betracht. In beiden vorerwähnten Konstellationen sind zudem die Regeln von Art. 210 Abs. 5 OR sowie Art. 210 Abs. 6 OR «sinngemäss» anzuwenden, was unproblematisch ist.

Zwischenfazit:
Die Begriffe «kann nicht zu Lasten» und «im Übrigen» in nArt. 371 ABS. 3 OR sind für den Anlage- und Maschinenbaukontext nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen keine belastbare Grundlage, für die vorerwähnten Industriezweige zwingende Mindestverjährungsvorschriften anzunehmen. Das Gleiche gilt für den Wortlaut in nArt 219a Abs. 3 OR, soweit er einen teilzwingenden Charakter erwähnt.

6. Lösungsansätze

Lösungsansätze für den Fall, dass eine «Einpreisung» der zusätzlichen Risiken («Plan A»), aufgrund einer gegenüber der Usanz längeren Verjährungsfrist, in einem konkreten Fall nicht möglich oder nicht gewünscht ist:

7. Flankierende Massnahmen sowie Risiken und Nebenwirkungen

Dieser Beitrag ersetzt keine fallbezogene Risikoanalyse. Angesichts der verbleibenden Unsicherheiten und der fehlenden Glaskugel sowie der tendenziell restriktiv erlebten Anwendung von Art. 2 ZGB (Handeln nach Treu und Glauben) in der Gerichtspraxis, kann es als riskant eingestuft werden, sich auf die vorerwähnten Auslegungsmethoden bzw. Interpretationen zu verlassen und für Notfälle auf Art. 2 ZGB zu «bauen», nur weil ein Besteller ggf. in einem geschlossenen Vertrag einer kürzeren Verjährungsfrist zustimmte.

Vorkehrungen im Rahmen der Vertrags- oder Preisgestaltung können die Unsicherheiten und Risiken verkleinern aber nicht komplett eliminieren. In einigen Fällen lassen sich die erweiterten Risiken abschätzen und in der Preisgestaltung ggf. berücksichtigen («Plan A»). Das funktioniert oftmals, wenn auch für die Wettbewerber die gleichen Anforderungen gelten und der Markt eine «Einpreisung» erlaubt.  
In einigen Vertragskonstellationen ist es zudem denkbar, beidseitig rechtsgültige schriftliche Erklärungen vorauszusetzen («Plan E»), welche folgende Aspekte zwecks Reduktion der vorerwähnten Risiken zum Inhalt des Vertrags werden lassen (falls z.B. für Wettbewerber aufgrund des für deren Angebot geltenden Rechts kürzere Verjährungsfristen erlaubt sind):

Im Bereich von Verträgen, die den Regeln über ein öffentliches Beschaffungswesen unterstehen, sind die vorstehenden Lösungsansätze mit einem Ausschlussrisiko verbunden, falls in solchen Fällen keine Unternehmervarianten zugelassen sind bzw. keine vergleichbare Amtsvariante eingereicht wird. Nur wenn Unternehmervarianten zugelassen sind, kommt eine Variante mit kürzerer Verjährungsfrist mit Bezug auf die dargelegten Lösungsansätze in Betracht. In jedem Fall ist abzuklären, wie mit allfälligen «Gaps» zwischen den von Herstellern und Lieferanten und den gegenüber den Bestellern geschuldeten Gewährleistungsfristen umzugehen ist (vgl. dazu für zugekaufte bewegliche Sachen gemäss Art. 210 Abs. 2 OR). Im Extremfall ist zu prüfen, ob ggf. erforderliche Abmahnungen Abhilfe schaffen können oder ggf. von einer Angebotslegung abgesehen werden muss («Plan F»).
Alternativ kann geprüft werden, ob die Vereinbarung eines anderen anwendbaren Rechts, in welchem es mit Sicherheit keine zwingende Mindestverjährungsfrist gibt (falls eine solche im konkreten Fall ein Problem darstellen sollte), zulässig wäre und ggf. mit weniger Nachteilen verbunden wäre («Plan G»).

8. Fazit

Gemäss den vorstehenden Erwägungen verursacht die Gesetzesrevision für den Bereich des Anlage- und Maschinenbaus ab dem 01.01.2026 massgebliche Unsicherheiten. Je nach Auslegung sind die neuen Bestimmungen im zugrunde gelegten Kontext zwingend oder nicht zwingend.

Dem Wortlaut der neuen Bestimmung nArt. 371 Abs. 3 OR und ihrem Verweis auf die „sinngemässen“ Regeln zur Verjährung kann mit den geschilderten Lösungsansätzen begegnet werden. Wie weit die fragliche Revision die zugrunde liegenden Interessen befriedigen kann, bleibt abzuwarten. Der Markt wird sich (im Rahmen seiner Regulierungsgrenzen) auch hier weitgehend an die Gegebenheiten anpassen.

Bis zu einer formalen Klärung der thematisierten Unsicherheiten durch den Gesetzgeber oder durch das Bundesgericht empfiehlt es sich insbesondere im Bereich von internationalen Anlage- und Maschinenbauprojekten von Fall zu Fall zu entscheiden, welche Vorgehensweise vorteilhaft erscheint. Detailliertere Begründungen würden den Rahmen sprengen, auf Anfrage unterstützen wir Sie gerne.

9. Grundlagen der Argumentation

10. Ergänzende Hinweise zu den Materialien

Die Materialien der Gesetzesrevision zeigen, was Anlass und Zielsetzung der geänderten Bestimmunen war. Die Botschaft äusserte sich dazu wie folgt:
«Die Rechte der privaten Haus- und Stockwerkeigentümer, aber auch der professionellen Bauherren sollen ohne spürbare Nachteile für Bauunternehmer und Bauhandwerker gestärkt werden.»
Die Botschaft bezog sich dabei auf einen Gesetzesentwurf, in welchem wie bereits erwähnt keine zwingenden Mindestverjährungsvorschriften vorgesehen waren, schwergewichtig ging es um die Verlängerung der Rügefristen.

Die vom Parlament beschlossenen Abweichungen zum ursprünglichen bundesrätlichen Vorentwurf führen ggf. zu punktuellen Verbesserungen für die vorerwähnt ins Zentrum gestellte Interessegruppe und zu mutmasslich unterschätzten «Nebenwirkungen» für verschiedene Wirtschaftszweige.
So ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich der erläuternde Bericht vom 19.08.2020 zum Entwurf des Bundesrats, welcher sich hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Revision wie folgt äusserte: «Es sind keine relevanten Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Die Wahrscheinlichkeit, für Baumängel tatsächlich in Anspruch genommen zu werden, dürfte im Wesentlichen nur für diejenigen Verkäufer und Unternehmer leicht steigen, welche sich heute der erwähnten unbilligen Vertragsbestimmungen (Kombination von Freizeichnung und Abtretung von Gewährleistungsansprüchen) bedienen.», keine zwingenden Mindestverjährungsfristen vorsah. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass das Parlament im Wesentlichen auf Basis solcher Annahmen debattierte.

Die Auslöser der Revision basierten somit auf Ängsten und Unterstellungen, welche offensichtlich nicht auf alle zutreffen, die bei einer rein wortlautbasierten Auslegung der neuen Verjährungsbestimmungen (zumindest, wenn keine Differenzierung erfolgte) getroffen werden können. Der zwingende Charakter von Mindestverjährungsfristen für die werkvertraglichen Bestimmungen (in nArt. 371 Abs. 3 OR) wurde von der beratenden Kommission erst sehr kurz vor der Verabschiedung der Revision eingebracht. Der Aufhänger der redaktionellen Änderung im Werkvertragsrecht war, dass die Befürchtung zum Thema gemacht wurde, dass die Anbieter die verlängerten Rügefristen durch Abweichungen von den dispositiven Verjährungsbestimmungen aushebeln könnten. Zumindest hinsichtlich professioneller Bauherren wäre das eine nicht überzeugende These, welche zumindest im industriellen Kontext keine Eliminierung der Vertragsfreiheit zu rechtfertigen vermag. 

Der stark auf den privaten Eigenheimerwerb fokussierte Inhalt der parlamentarischen Debatte (bzw. deren Beschränkung auf eine zu wenig breite Sichtweise) kann ggf. erklären, warum die Relevanz und die Tragweite der Abhängigkeiten im industriellen Umfeld nicht erkannt wurde. Dabei handelt es sich jedoch um eine Mutmassung.
Eine Vernehmlassung der erst zum Schluss der Debatte eingebrachten Erweiterung der Mindestverjährungsfrist ist bei betroffenen Branchenverbänden (zumindest im Bereich Maschinenbau) gemäss Kenntnisstand der Verfasser (gemäss Nachfrage) zudem nicht erfolgt. 

Eine der konstatierten Schwierigkeiten nach Analyse der Materialien liegt darin, dass zumindest im Ständerat vor potenziell weitreichenden Folgen einer leichtfertigen Ausweitung des zwingenden Charakters der Mindestverjährungsfrist von nArt. 219a Abs. 3 OR auf nArt. 371 Abs. 3 OR ausdrücklich gewarnt wurde (vgl. Antrag Stark 22.066 vom 10.12.2024, vgl. Amtliches Bulletin AB 2024, S. 1157). Es ist zu beachten, dass der Ständerat den Antrag Stark ohne ersichtliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag verworfen hat und auch im Anschluss bei der Empfehlung an den Nationalrat diese Anpassung ohne inhaltliche Diskussion empfohlen wurde, die nachträglich eingebrachte Ergänzung in nArt. 371 Abs. 3 OR gutzuheissen. Aus den Materialien ist somit gerade nicht ersichtlich, dass auf die diesbezüglich möglichen Auswirkungen der Revision gemäss Antrag Stark (welcher die Auswirkungen in Bezug auf die die Anlage- und Maschinenindustrie nicht konkret beinhaltete) inhaltlich eingegangen wurde oder allfällige Gegenargumente behandelt wurden. Dabei handelt es sich immerhin um eine aktenbasiert untermauerte Vermutung.

Diese Vermutung wird dadurch gestützt, dass auch in der Debatte, in welcher der Nationalrat am 17.12.2024 der Änderung in nArt. 371 Abs. 3 OR zustimmte, kein Hinweis ersichtlich ist, dass die Anpassung von nArt. 371 Abs. 3 OR (und somit auch nicht die Auswirkungen dieser Änderung) vor der Gutheissung des diesbezüglichen Antrags des Ständerats (nebst der Abstimmung) hinreichend behandelt wurde (vgl. Amtliches Bulletin, AB 2024, S. 2435). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Dimension der Unterschiede, welche die Ausweitung der für den Grundstückkauf «mit Baute» beschlossenen Regeln auf die generellen Regeln des Werkvertrags in ihrer Tragweite vom Gesetzgeber nicht erkannt wurden. Dies lässt den Schluss zu, dass die sich ergebenden Unsicherheiten nicht bewusst geschaffen wurden und ein (je nach Auslegung) weitergehender Eingriff in die Privatautonomie gar zu Lasten der Anlage- und Maschinenbauindustrie nicht bewusst erfolgte und mangels eines öffentlichen Interesses nicht gewollt ist.

Zürich, 2. Dezember 2025