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e:3.20 Faktische Abschaffung von Inhaberaktien und neue Meldepflichten

Inhaberaktien werden per 30. April 2021 – abgesehen von wenigen Ausnahmen – abgeschafft. Betroffene Unternehmen bzw. Aktionäre müssen ihre Inhaberaktien des­halb rechtzeitig in Namenaktien umwandeln. Ausserdem werden die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht für die wirtschaftlich berechtigten Personen an Ak­tien erheblich verschärft.

Verschärfung der Vorschriften

Die Schweiz hat auf internationalen Druck reagiert und das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erlassen, welches am 1. November 2019 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist bis am 30. April 2021 vor. Dabei gibt es jedoch eine wesentliche Einschränkung, denn bereits seit dem 1. November 2019 sind grundsätzlich keine Gesellschaftsgründungen mit Inhaberaktien mehr möglich.

Nach Ablauf der Übergangsfrist sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft entweder Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und diese bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt hat oder die Aktien im Hauptregister eingetragen sind (Art. 622 Abs. 1 bis OR). Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bedeutet dies faktisch eine Abschaffung der Inhaberaktien.

Ausserdem gibt es neue Vorschriften inkl. Sanktionen in Bezug auf das vorschriftswidrige Führen des Aktienbuchs sowie der Verletzung der Meldepflichten hinsichtlich der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen. Diese Vorschriften gelten unabhängig davon, ob eine Gesellschaft Inhaber- oder Namenaktien ausgegeben hat.

Betroffene Unternehmen

Die neuen Regeln für Inhaberaktien beziehen sich auf Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaften.

Die Meldepflichten für die wirtschaftlich berechtigten Personen gelten für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften sowie Investmentgesellschaften mit variablem Kapital.

Im Folgenden wird stellvertretend für alle erwähnten Gesellschaftsformen nur noch auf die Aktiengesellschaft eingegangen.

Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien

Damit Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden können, ist eine Statutenänderung erforderlich. Zuständig hierfür ist die Generalversammlung, wobei der Beschluss öffentlich beurkundet werden muss.

Wenn an der Generalversammlung alle Aktionäre anwesend oder zumindest alle Aktienstimmen vertreten sind (Universalversammlung), kann auf die Formalitäten bezüglich der Einberufung der Generalversammlung verzichtet werden. Sind nicht alle Aktionäre bekannt oder können nicht alle Aktionäre vollzählig teilnehmen (und lassen sich auch nicht vertreten), kann auch eine (ausser-) ordentliche Generalversammlung unter Einhaltung der Vorschriften für die Einladung (Form und Frist) abgehalten werden.

Der Notar hält jeweils die Beschlüsse inkl. der geänderten Statuten in einer öffentlichen Urkunde fest, welche alsdann beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden sind. Damit ein gültiger Beschluss zustande kommt, ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen notwendig. Die Statuten können jedoch ein qualifiziertes Mehr (z.B. Zweidrittelmehrheit) vorsehen.

Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein.

Folgen bei fehlender Umwandlung 

Wenn die Frist bis am 30. April 2021 verpasst wird, erfolgt von Gesetzes wegen eine automatische Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person. Das Handelsregisteramt nimmt die entsprechenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Es bringt auch eine Bemerkung in den jeweiligen Handelsregisterauszug an, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten.

Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht sowie die vermögensrechtlichen Ansprüche. Ihre Übertragbarkeit ist nicht beschränkt. Die betroffene Gesellschaft muss bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen, wobei das Handelsregisteramt jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurückweist, solange diese Änderung nicht vorgenommen worden ist.

Meldepflichten für Inhaberaktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen

Erwerber von Inhaberaktien müssen sich bereits nach geltendem Recht innert Monatsfrist bei der Gesellschaft (Art. 697i OR) bzw. beim Finanzintermediär (Art. 697k OR) melden. Die Meldepflicht besteht lediglich dann nicht, wenn die Inhaberaktien börsenkotiert oder als Bucheffekten ausgestaltet sind.

Revidiert wurden die Meldepflichten in Bezug auf die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen. Die Meldepflichten betreffen sowohl Inhaber- als auch Namenaktionäre. Wird beim Erwerb von Aktien einer nicht börsenkotierten Gesellschaft der Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschritten, müssen der Gesellschaft innert Monatsfrist die Personalien der natürlichen Person gemeldet werden, für die letztlich gehandelt wird (wirtschaftlich berechtigte Person).

Handelt es sich beim Aktionär der Gesellschaft wiederum um eine juristische Person (z.B. eine Aktiengesellschaft), muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die diesen Aktionär kontrolliert. Eine solche Kontrolle liegt vor, wenn ein Aktionär über die Mehrheit der Stimmen an der Generalversammlung verfügt, das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu bestellen oder abzuberufen oder aufgrund der Statuten oder eines Vertrages einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann (Art. 697j i.V.m. Art. 963 Abs. 2 OR). Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden (sog. Negativmeldung).

Das von der Gesellschaft zu führende Verzeichnis der Aktionäre muss den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Aktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Aktionäre enthalten (Art. 697l OR).

Zivilrechtliche Folgen bei Verletzung der Meldepflicht

Die Mitgliedschaftsrechte der Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat hat sicherzustellen, dass keine Aktionäre unter Verletzung dieser Bestimmung ihre Rechte ausüben. In das Aktienbuch wird eingetragen, dass diese Aktionäre der Meldepflicht nicht nachgekommen sind und die mit den Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können.

Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und deren Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt worden sind, können bis am 31. Oktober 2024 mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist.

Aktien von Aktionären, die innerhalb dieser Frist von fünf Jahren beim Gericht keine Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragt haben, werden von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt.

Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Strafrechtliche Sanktionen Aktionäre, welche vorsätzlich die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht melden, und Verwaltungsräte, die das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nicht führen, können gebüsst werden.

Fazit

Es ist Gesellschaften, welche Inhaberaktien ausgegeben haben, dringend zu empfehlen, diese zeitnah in Namenaktien umzuwandeln. Ausserdem ist darauf zu achten, dass sämtliche Meldepflichten in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigten Personen erfüllt und die entsprechenden Verzeichnisse sorgfältig geführt werden, da sonst einschneidende Konsequenzen drohen.

Bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben unterstützen wir Sie effizient, rasch und praxisgerecht.